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BauKaG NRW

§ 9 Vorstände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/9#abs-1 (1) Die jeweiligen Vorstände werden von der jeweiligen Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen jeweils aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der jeweiligen Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/9#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die jeweilige Baukammer gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/9#abs-3 (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte der jeweiligen Baukammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauKaG%20NRW/9#abs-4 (4) Erklärungen, durch welche die jeweilige Baukammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 § 10